Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß alle Bundestagsabgeordneten, Regierungsangehörige, Staatssekretäre der Ministerien, Richter, Staatsanwälte und Bürgermeister, sowie deren Stellvertreter, Staatsbedienstete (Beamte) in Behörden, ihre Mitgliedschaften nicht nur der Parteien, sondern in Vereinigungen, Organisationen, also Körperschaften sowohl nationale, als auch internationale, dem Souverän auf Verlangen vor und nach Amtsantritt jederzeit offenlegen müssen.
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